Alle Jahre wieder am 30. November ist der Stichtag für den Wechsel der Kfz-Versicherung. Ab da verlängert sich der Tarif in der Regel um ein weiteres Jahr. Aber: Es gibt eine Ausnahme, bei der Versicherer Ihr Recht auf Sonderkündigung geltend machen können.
Höhere Beiträge, weniger Leistung? Versicherte haben das Recht hier zu kündigen
Der Wechsel der Kfz-Versicherung ist jedes Jahr bis zum 30. November möglich. Danach verlängert sich der Versicherungsschutz beim jeweiligen Anbieter um ein weiteres Jahr. Es gibt aber ein Sonderkündigungsrecht, mit dem Versicherer auch nach dem 30. November noch wechseln können.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht dann, wenn der Versicherungsbeitrag erhöht wird, ohne dass es ein Mehr an Leistung gibt. In der Jahresbeitragsrechnung werden Versicherter in der Regel darüber informiert. Dabei sollte vor allem auf den Vergleichsbeitrag geachtet werden. Dieser gibt an, wie viel der Versicherungsnehmer in der neuen Schadensfreiheitsklasse zu zahlen hätte, wenn alle Paradigmen für die Beitragsentwicklung unverändert bleiben.
Neues Auto – neuer Versicherungstarif
Zudem haben Versicherte ein außerordentliches Kündigungsrecht nach einem Unfallschaden. Dabei gibt es eine einmonatige Kündigungsfrist, die ab dem Zeitpunkt beginnt, wo die Versicherung dem Kunden eine mögliche Kostenübernahme mitteilt. In diesem Fall kann aber auch die Versicherung die Police kündigen.
Ferner besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn das alte Auto verkauft und sich ein neues angeschafft wird. Dafür muss der Versicherte nicht einmal den Vertrag kündigen, da dieser mit der Abmeldung des alten Fahrzeugs automatisch endet. Die Kündigungsfrist beim Sonderkündigungsrecht liegt generell bei einem Monat. Dabei sollte schriftlich gekündigt werden und die Kündigung am besten als Einschreiben verschickt werden.