FAQs zur Betriebs-Schließungs-Versicherung

Corona-Krise: Dann greift eine Betriebsschließungsversicherung

Eine Betriebsschließungsversicherung kann in der aktuellen Corona-Pandemie die letzte Rettung für Hotels, Restaurants, Handwerker oder Geschäfte sein. Doch was ist, wenn die Versicherung nicht zahlt? Wann haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung? Und wann nicht? Das Portal cash-online hat zusammen mit dem Rechtsanwalt Tobias Strübing FAQs herausgearbeitet und beantwortet. Wir fassen zusammen.

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Diese Versicherungen zahlen Corona-bedingte Schäden

Durch die Corona-Krise geraten unzählige Gewerbebetriebe in existenzielle finanzielle Not.

In solch einem Fall springt die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung ein. Wer eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hat, muss zudem mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart haben.

Dann zahlt die Versicherung

Ob die Versicherung zahlt, hängt von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Die Voraussetzungen sollten Sie zuvor in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Eine Grundvoraussetzung ist, dass die „zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss“.

In der Regel müssten allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen. Dass sich die Anordnung explizit an das zu schließende Unternehmen richtet, ist in den meisten Vereinbarungen nicht geregelt. Übrigens: Zum Teil zahlen Betriebsschließungsversicherungen auch bei betrieblichen Teilschließungen.

Das passiert, wenn in den Versicherungsbedingungen das neue Coronavirus nicht aufgelistet wird

Auch wenn Covid-19 nicht unter den Versicherungsbedingungen aufgeführt wird, dürfte ein Versicherungsschutz bestehen. Das gilt vor allem dann, wenn pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (InfSG) verwiesen wird, also wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung führt.

Bei Versicherungsbedingungen, die auf das InfSG verweisen und zusätzlich bestimmte Krankheiten auflisten, sieht das etwas anders aus. Einige Versicherer, wie die AXA, lehnen die Schadenübernahme ab. Der Grund: Covid-19 ist in den Bedingungen nicht aufgelistet und somit auch nicht versicherungspflichtig. Aber: Da das Covid-19 eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit ist, dürfte das von den Versicherern angeführte Argument nicht gelten. Die Versicherung müsste den Schaden somit ebenfalls übernehmen.

Versicherungsschutz bei Mitarbeitern in Quarantäne

Ist ein Mitarbeiter aufgrund einer Infektion in Quarantäne, sollten Sie die betreffende Versicherung darüber in Kenntnis setzen. Der Grund: Über die Versicherung sind oftmals Lohnkosten abgesichert.

Diese Anzeigepflichten sollten beachtet werden

Es gibt verschiedene Anzeigepflichten, die beachtet werden müssen, damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist. So muss die Schließung sofort der Versicherung gemeldet werden. Einige Versicherer verlangen auch, dass man entsprechende Meldungen an die Behörden vornimmt. Wenn Sie sich über die genauen Anzeigenpflichten nicht sicher sind, sollten Sie einen Fachmann zurate ziehen.

Das zahlt eine Betriebsschließungsversicherung

Bei einem Mitarbeiter in Quarantäne werden dessen Lohnkosten übernommen, bei Betriebsschließungen vorher vereinbarte Tagessätze für den Zeitraum.

Das können Sie tun, wenn der Schaden nicht übernommen wird

Hat die Versicherung den Schaden abgelehnt oder reagiert nicht auf Ihre Anfragen, sollten Sie einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen.

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